AGB Trattoria da Mario
Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Trattoria da Mario gelten als akzeptiert, sofern die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Trattoria da Mario schriftlich bestätigt werden.
Angebote der Trattoria da Mario
Die Trattoria da Mario verkauft alle Dienstleistungen und Produkte eines Gastrobetriebes an Kunden, welche zu Besuch kommen. Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine langfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt. Offerten, die schriftlich oder per E-Mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunde Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Alle mit dem Angebot abgegebenen bleiben Eigentum der Trattoria da Mario. Angaben, welche vom Lieferanten als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen. Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich oder E-Mail erklärt. Die Trattoria da Mario bestätigt die Annahme schriftlich oder E-Mail.
Termine und Vereinbarungen
Die Trattoria da Mario verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Leistungen an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu erbringen, während der Kunde sich verpflichtet, diese Leistungen abzunehmen und zu bezahlen. Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der Trattoria da Mario liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen. Die Trattoria da Mario, wie auch die Kunden verpflichten sich, über Verzögerungen so rasch wie möglich zu informieren. Allfälliger Schadenersatz wird nach den Grundsätzen im Gastgewerbe berechnet.
Vertragserfüllung
Für Umfang und Ausführung der Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Partien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Leistung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.
Allgemein
Anwendbares Recht und Gerichtsstand anwendbar ist schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist ausschliesslich der Kanton Zürich.